Satzung

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Vereinssatzung

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1
Der Verein führt den Namen BMW Freunde Rhein Neckar und hat seinen Sitz in 68723 Oftersheim.

1.2
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und wird sodann mit dem Zusatz “ eingetragener Verein” “e.V.” versehen.

1.3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

2.1
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Förderung des Automobilsports, die Vertretung der Interessen der in ihm organisierten Automobilsportler.

2.2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßige Zwecke verwendet werden und die Mitglieder keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

2.5
Der Verein ist politisch und religiös neutral.
2.6
Durch ideelle und oder materielle Förderung der BMW Freunde Rhein Neckar dürfen seine Eigenständigkeit und Unabhängigkeit nicht eingeschränkt werden.

2.7
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.8
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an einen Gemeinnützigen oder Mildtätigen Verein.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1
Der Antrag zur Mitgliedschaft erfolgt schriftlich Interessenten, welchem dem Verein beitreten möchten, werden nach Ausfüllen des Aufnahmeantrages und Zahlung des entsprechenden Mitgliedsbeitrages aufgenommen. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt zur "Probe".

3.2
Die Einwahl Nach der Probezeit erfolgt die Einwahl. Die Einwahl muss mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, an einer Mitgliederversammlung erfolgen. Die Probezeit beträgt generell ein sechs Monate.

3.3
Mitglieder der BMW Freunde Rhein Neckar können werden :
a) als ordentliche Mitglieder:
Jede natürliche Person, das sind Mitglieder die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und die am 1.Januar des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben .

b) als fördernde Mitglieder:
Natürliche und juristische Personen, welche die Ziele des Vereins BMW Freunde Rhein Neckar durch die Mitgliedschaft unterstützen.

c) als Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderem Maße um die BMW Freunde Rhein Neckar und deren Ziele verdient gemacht hat. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
4.1
Durch Kündigung.
- Diese soll durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand erfolgen.
- Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Geschäftsjahres.
4.2
Durch Auflösung, bzw. Liquidation einer juristischen Person.

4.3
Durch Tod einer natürlichen Person.

4.4
Durch Ausschluss.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a) Bei Zuwiderhandlung in grober Weise gegen die Interessen und oder das Ansehen der BMW Freunde Rhein Neckar e.V.
b) Bei Rückstand der Beitragszahlungen.
Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz einmaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied per eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

4.5
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss gem. Ziffer 4.a) und 4.b) ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich beim Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat laut Poststempel ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Gültigkeit des Ausschlusses mit einfacher Mehrheit. Bestätigt die Mitgliederversammlung den Beschluss des Vorstandes, so ist die Mitgliedschaft zum Zeitpunkt der Bestätigung des Ausschlusses durch die Mitgliederversammlung beendet.

4.6
Beim ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen jegliche Ansprüche.

 

 

§ 5 Stilllegung der Mitgliedschaft

Eine Stilllegung der Mitgliedschaft kann aus besonderem Grund erfolgen.

5.1
Wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mitglieds Wenn das Mitglied in argen finanziellen Schwierigkeiten ist oder wirtschaftliche Not gerät.

5.2
längerer Auslandsaufenthalt (Amerikanische und ausländische Mitglieder)

Um die Mitgliedschaft für eine begrenzte Zeit stillzulegen reicht eine einfache Entscheidung durch den 1. oder 2. Vorstand. Es ist jährlich zu überprüfen ob die Stilllegung aufrechterhalten werden kann.
Hinweis: Über die Gründe (5.1) der Entscheidung ist stillschweigen zu bewahren

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

6.2
Fördernde Mitglieder haben lediglich Sitz in der Mitgliederversammlung. Stimmrecht besteht nicht.

6.3
Die für den Verein ehrenamtlich tätigen Mitglieder haben nur Ersatzansprüche auf tatsächlich entstandenen Auslagen im Sinne des Vereins.

6.4
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand Anträge zu unterbreiten.

6.5
Alle Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Vereinsbeitrag rechtzeitig zu entrichten.

 

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

7.1
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit bestimmt.

7.2
Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied austritt oder ausgeschlossen wird.

7.3
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

7.4
Mitglieder, die dem Verein im Laufe des Jahres beitreten, zahlen bei Beitritt im ersten Halbjahr den Vollen Jahresbeitrag, sowie für den Beitritt im zweiten Halbjahr den halben Jahresbeitrag.

7.5
Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen besteht nicht.

 

 

§ 8 Organe des Vereins

8.1
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung


8.2
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem 1 Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer


8.3
Der Gesamtvorstand besteht aus:
- dem 1 Vorsitzenden
- dem 2.Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- den 2 Beisitzern

Der geschäftsführende Vorstand ist insbesondere zuständig für:
Die Verwaltung des Vereinsvermögens für Abschluss von Rechtsgeschäfte über 1000.- € und Dienstverträgen braucht der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung.

-der 1.und 2. Vorstand sind unterschriftsberechtigt
- der geschäftsführende Vorstand kann über ein Vereinsvermögen von max. 1000.- € ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung verfügen.
- die Vorbereitung der Versammlungen und Vorstandssitzungen

Der Geschäftsführende Vorstand ist das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Versammlungen. Er ist insbesondere zuständig für:
Werbung für den Verein BMW Freunde Rhein Neckar e.v. (neue Mitglieder) Beschlussfassung über Kostenerstattungs- und Aufwandsentschädigungen

8.4
Die Aufgaben der Vorstandsmitglieder sind im einzelnen:

a) Der 1 Vorsitzende:
- Er repräsentiert den Verein
- Er beruft vor jeder Versammlung eine Vorstandssitzung ein.

b) Der 2.Vorsitzende:
- Er vertritt den 1 Vorsitzenden immer, wenn es seiner Vertretung bedarf, dies soll jedoch nur Vereinsintern gelten.

c) Der Kassierer:
- Der Kassierer ist verantwortlicher Leiter des Kassenwesens.
- Er hat die Mitgliedsbeiträge einzuziehen.
- Er hat über Einnahmen und Ausgaben genau Buch zu führen.
- Beiträge sowie sonstige Einnahmen dürfen nur für die Zwecke des Vereins verwendet werden.

d) Der Schriftführer:
- Der Schriftführer hat von jeder ordentlichen, außerordentlichen Mitgliederversammlung und von jeder Jahreshauptversammlung sowie von allen Vorstandssitzungen ein Protokoll anzufertigen.
- Dem Schriftführer obliegt ferner der laufende Schriftverkehr.
- Dem 1 .Vorsitzenden ist der Schriftverkehr von grundsätzlicher Bedeutung vorzulegen.

e) Die Beisitzer:
Die Beisitzer haben die Aufgabe, in Vorstandssitzungen aktiv Mitzuwirken und die Interessen der Mitglieder zu vertreten.

8.5
a) Die Vorstandsmitglieder werden bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Dauer von zwei Jahren, Sie sind einzeln und in geheimer Abstimmung zu wählen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint.

b) Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger bis zum Ablauf der Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.

c) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind, bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorstand bzw. der 2. Vorstand binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit der selben Tagesordnung ein berufen. Dies ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweißen.

d) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Über das Abstimmungsergebnis ist ein Protokoll zu führen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorstandes.

8.6
Der 1 Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt,der 2. Vorsitzende ist nur gemeinsam mit dem 1.Vorsitzenden vertretungsberechtigt.

8.7
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig wenn die hälfte der Mitglieder anwesend sind. Es wird schriftlich und mit Tagesordung eingeladen.

8.8
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung.
-Mitgliedereinwahl,die Wahl der Vorstandschaft,entscheidung und Abstimmung von Projekten, Austausch von Ideen und Meinungen.

 

 

§ 9 Haushaltsführung und Rechnungslegung

9.1
Die Haushaltsführung des Vereins hat den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu entsprechen.

9.2
Zum Abschluss eines Geschäftsjahres hat der Kassierer einen Jahresabschluss zu erstellen, der in der folgenden Jahreshauptversammlung zur Abnahme vorzuliegen hat.

 

 

§ 10 Kassenprüfer und Kassenprüfung

10.1
Die Kassenprüfer werden bei der Jahreshauptversammlung gewählt. Es sind zwei Kassenprüfer zu wählen.

10.2
Ihre Wahlperiode beträgt zwei Jahre. Sie dürfen nicht gleichzeitig demVorstand angehören.

10.3
Die Führung der Vereinskasse und die Verwaltung des Vereinsvermögens ist jeweils nach Erstellung des Jahresabschlusses zu prüfen.

10.4
Endet die Amtszeit des Kassierers innerhalb eines Geschäftsjahres, so ist für die bis zum Ausscheiden verstrichene Amtszeit eine Zwischenprüfung vorzunehmen.

10.5
Die Kassenprüfer sind berechtigt, jederzeit Einblick in die Kassenunterlagen zu nehmen.

10.6
Kassenprüfungen können nur von beiden Kassenprüfern gemeinsam vorgenommen werden.

10.7
Die Kassenprüfung erstreckt sich darauf, dass die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß verbucht und belegt sind.

 

 

§ 11 Wahlen

11.1
Die Mitglieder wählen einen Wahlleiter aus eigenen Reihen.

11.2
Der Wahlleiter stellt den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

11.3
Die Mitglieder befinden über die Entlastung des Vorstandes.

11.4
Der Wählleiter sammelt Vorschläge zur Wahl des 1 ‚Vorsitzenden.

11.5
Die Kandidaten werden gefragt, ob sie ihr Amt im Falle einer Wahl annehmen.

11.6
Es erfolgt die Wahl des 1 Vorsitzenden.

11.7
Der zum 1 .Vorsitzenden gewählte Kandidat löst den Wahlleiter ab und übernimmt die Leitung der weiteren Wahlen.

11.8
Der Wahlleiter hilft dem 1 Vorsitzenden, indem er die Wahlzettel kontrolliert.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

12.1
Der Antrag über eine Satzungsänderung kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmender anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu diesem Zweck hat der Vorstand des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von einem Monat einzuberufen.

12.2
Die Beschlussfassung der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

12.3
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

 

§ 13 Auflösung des Vereins

13.1
Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zu diesem Zweck hat der Vorstand des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von drei Monaten einzuberufen.

13.2
Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn bei dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen.

13.3
Bei Auflösung des Vereins muss ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen. In diesem Fall hat eine Liquidation durch den Vorstand als Liquidator stattzufinden. Grundsätzlich sind vorhandene Vermögenswerte zu veräußern, damit etwaige Verbindlichkeiten des Vereins erfüllt werden können. Ein verbleibender Überschuss ist an einen Gemeinnützigen oder Mildtätigen Verein ( dieser wird von der Mitgliederversammlung bestimmt) zu überweisen, um den gemeinnützigen Zweck des Vereins zu erfüllen. Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am.04.10.2008 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.

Oftersheim, den 04.10.2008